Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.05.2025 – 2 VR 5.24Aufklärung der gesundheitlichen Eignung im AuswahlverfahrenZitiert von 21
- VG Köln, 01.08.2018 – 15 L 1331/18
- LAG Köln, 15.01.2026 – 3 GLa 9/25
- VG Trier, 04.07.2016 – 1 L 1609/16.TRZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2014 – 9 K 4775/12.F
- VG Karlsruhe, 17.01.2013 – 1 K 2614/12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.11.2025 – 2 VR 18.25Abbruch des Auswahlverfahrens wegen neuer BeurteilungsrundeZitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2025 – 2 VR 3.25Zwingende Anforderung des Nachweises von Führungseignung in einer StellenausschreibungZitiert von 22
- BVerwG, 01.03.2018 – 1 WB 40/17Zur Relevanz von Gleichstellungsaspekten bei QuerversetzungenZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/8#abs-1 (1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen
Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/8#abs-2 (2) Absatz 1 gilt insbesondere für
Satz 1 schließt auch Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/8#abs-3 (3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören ist.